AGB

AGB - Silotec GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Silotec GmbH

I. Allgemeines

1. Gegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Silotec GmbH, Rodbachstraße 24,
74397 Pfaffenhofen („Silotec“) und deren Vertragspartner („Besteller“) (jeweils/gemeinsam auch: „Partei/en“) im
Zusammenhang mit der Belieferung von Silotec-Produkten („Produkte“ oder „Ware“), einschließlich der Anbahnung solcher
Geschäfte.

1.2 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Diesen AGB entgegenstehende, von ihnen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen
des Bestellers erkennt Silotec nicht an, es sei denn, Silotec stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn Silotec in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder
ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge
– die Bestimmungen der Auftragsbestätigung, oder sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Bestimmungen des
Angebots von Silotec,
– diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen,
– die gesetzlichen Regelungen

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss, kein Kündigungsrecht

2.1 Angebote von Silotec sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein
Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung, Lieferung oder Rechnungsstellung durch Silotec zustande.

2.2 Unterbreitet Silotec ausnahmsweise ein als verbindlich bezeichnetes Angebot, so wird der Vertrag mit der Angebotsannahme
durch den Besteller geschlossen. Soweit es im Einzelfall nicht abweichend aufgeführt ist, hält sich Silotec zwei Wochen an ein
verbindliches Angebot gebunden.

2.3 Eine Bestellung des Bestellers ist für Silotec ein bindendes Angebot. Silotec ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von vier
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, Rechnung oder Erbringung der Leistung anzunehmen.

2.4 Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.

3. Vertragsgegenstand, Eigenschaften der Produkte, keine Beratungsleistungen

3.1 Gegenstand eines Vertrages ist die Belieferung des Bestellers mit Produkten von Silotec.

3.2 Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften des jeweiligen Produkts oder der Leistung sind ausschließlich und abschließend in
schriftlichen vertraglichen Unterlagen von Silotec beschrieben („Spezifikationen“).
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Produkte in Qualität, Farbe, Maß, Gewicht oder
Design stellen keine Mängel dar. Abbildungen auf der Webseite und in Katalogen dienen nur der allgemeinen
Produktinformation in rein bildlicher Darstellung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

3.3 Hinsichtlich der Textilprodukte von Silotec gilt folgendes:
Die Textilprodukte sind Standardprodukte mit einer Vielzahl von potenziellen Anwendungsmöglichkeiten. Die Eigenschaften der
Textilprodukte sind ausschließlich und abschließend in den jeweiligen technischen Datenblättern definiert und damit
vertragskonform, wenn sie den dortigen Spezifikationen entsprechen. Die technischen Datenblätter liegen dem Besteller vor
Vertragsschluss vor; falls nicht, werden sie ihm auf Verlangen erneut übersandt.
Weitere vertragliche Anforderungen an die Textilprodukte, insbesondere im Hinblick auf (i) die Konformität des Textilprodukts
mit Mustern oder Modellen, die Silotec dem Besteller vorgehalten hat, (ii) die Eignung des Textilprodukts für einen bestimmten
Zweck, der dem Besteller bekannt gegeben wurde, und (iii) die Eignung der Produkte für den gewöhnlichen Gebrauch von
Waren der gleichen Beschreibung, sind nicht vereinbart und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Es liegt in der
alleinigen Verantwortung des Bestellers, die Textilprodukte auf ihre Eignung für den vom Besteller beabsichtigten
Verwendungszweck zu prüfen und, falls erforderlich, selbst entsprechende Tests durchzuführen.
Etwaige Erklärungen von Silotec oder zur Verfügung gestellte Prüfzeugnisse, technischer Informationen, Verwendungsdaten
sowie sonstiger Unterlagen, sind rechtlich unverbindlich.

3.4 Silotec bietet grundsätzlich keine Beratungsleistungen an. Vielmehr obliegt es dem Besteller, die Produkte hinsichtlich ihrer
Geeignetheit für dessen Zwecke eigenverantwortlich auszuwählen. Soweit Silotec dem Besteller ausnahmsweise
Empfehlungen oder Ratschläge für die Auswahl oder den Einsatz eines Produktes gibt, geschieht dies nach bestem Wissen,
jedoch rein gefälligkeitshalber, ohne Übernahme einer Beratungspflicht oder Haftung.
Wünscht der Besteller von Silotec eine verbindliche fachliche Beratung, Bewertung, Planung oder Prüfung, erfolgt dies nur unter
der Voraussetzung eines ausdrücklich geschlossenen Beratungsvertrages, der entsprechend zu vergüten ist. Die Haftung von
Silotec für Beratungsleistungen richtet sich in diesen Fällen nach Ziff. 9.

4. Preise und Zahlung

4.1 Es gelten die sich aus der Auftragsbestätigung von Silotec ergebenden Preise. Liegt eine solche nicht vor, gelten die Preise
aus Silotecs Angebot. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung und Zölle. Zu den Preisen kommt die
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Für Lieferungen innerhalb der EU hat der Besteller seine USt.-Ident.-
Nr. mitzuteilen. Fällt auf eine Lieferung keine Umsatzsteuer an, hat der Besteller hierauf rechtzeitig hinzuweisen und die
erforderlichen Nachweise zu erbringen.

4.2 Ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart, ist der Preis ohne Abzug zur Zahlung fällig,
sobald dem Besteller mitgeteilt wird, dass die Hauptteile versandbereit sind (Vorkasse).

4.3 Der Besteller kommt mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum
leistet. Verzugszinsen fallen in der gesetzlichen Höhe an, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens hierdurch
nicht ausgeschlossen wird. Eine nachträglich eingeräumte Stundung durch Silotec berührt die Verzinsungspflicht nicht.

4.4 Werden Silotec Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, oder kommt der Besteller mit
der Zahlung des Preises in Verzug, kann Silotec volle Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und, wenn diese nach
entsprechender Fristsetzung nicht erbracht ist, vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur befugt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt,
entscheidungsreif oder von Silotec schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem
Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist, vorausgesetzt, der
zurückbehaltene Betrag steht in einem angemessem Verhältnis zu den Mängeln und der voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung

4.6 Silotec steht ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger angefallener Verzugszinsen zu.

5. Lieferung, Teillieferung, Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk gemäß den Incoterms 2020, die Bereitstellung erfolgt dabei in der jeweiligen Produktionsstätte.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Bereitstellungsanzeige am Bereitstellungsort
anzunehmen und unverzüglich zu überprüfen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend an der Annahme verhindert.

5.2 Nimmt der Besteller die Ware schuldhaft nicht innerhalb der Frist aus Ziffer 5.1 an, so gelangt der Besteller in Annahmeverzug.
Ist der Besteller in Annahmeverzug, ist Silotec nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig
verweigert oder offenkundig zu Zahlung des Preises nicht im Stande ist.

5.3 Auf Wunsch des Bestellers versendet Silotec die Ware an den vom Besteller angegebenen Bestimmungsort. Die Versandkosten
sowie die Gefahr und das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung der Ware trägt der Besteller, auch wenn
der Transport durch Silotec erfolgt. Auch bei einem Versand der Ware bleibt Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung Silotecs
Produktionsstätte.

5.4 Die Ware gelangt unversichert zur Versendung. Ist abweichend hiervon eine Versicherung vereinbart, sind die Kosten der
Versicherung vom Besteller zu tragen.

5.5 Teillieferungen sind zulässig, wenn
– die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
– dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Silotec erklärt sich
zur Übernahme der Kosten bereit.

6. Leistungszeit, Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Lieferverzug, Rücktritt.

6.1 Von Silotec in Aussicht gestellte Leistungszeiten und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, ein Fixgeschäft wird
hierdurch nicht begründet. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der vor der Leistung vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtungen, insbesondere
also nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Bescheinigungen, Genehmigungen, Freigaben oder
von Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Leistungszeit und -termine sind eingehalten, wenn bis Ende der
Leistungszeit die Bereitstellung angezeigt oder die Ware an den Transporteuer übergeben wurde.

6.2 Bei Vertragsänderungen, die die Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich die Leistungszeit angemessen, sofern nicht
besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.

6.3 Erhält Silotec aus nicht von Silotec zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen der Vorlieferanten oder von
Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d.h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Besteller
vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete
Liefer- und Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, wird Silotec den Besteller hierüber
unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall ist Silotec berechtig, die Leistungen, um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, soweit Silotec der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Herstellungsrisiko
übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist.
Der höheren Gewalt steht gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete
Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle
sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Silotec schuldhaft herbeigeführt worden sind. Wird
eine vereinbarte Leistungszeit oder ein Leistungstermin durch die vorgenannten Umstände um mehr als vier Wochen
überschritten oder bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, ist
der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Bestellers,
insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht

6.4 Bei Überschreitung von Leistungszeiten oder -terminen kommt Silotec erst in Lieferverzug, wenn eine vom Besteller in Textform
(z.B. per Brief, E-Mail, Fax) gesetzte, angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Silotec und
dem Besteller im Eigentum von Silotec (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoeinziehung und deren
Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang.

7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung stets
für Silotec, ohne dass Silotec hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Silotec. Bei Verarbeitung zusammen
mit nicht Silotec gehörender Ware erwirbt Silotec Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verständnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht Silotec gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Silotec
Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Silotec Miteigentum an dem Verhältnis der Vorbehaltsware (FakturaEndbetrag, einschließlich USt.) zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in Silotecs Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit nicht Silotec gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest an Silotec ab; Silotec nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der
Faktura-Endbetrag der Forderung (einschließlich USt.) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 %, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Eigentum von Silotec,
so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Silotec an dem Miteigentum entspricht.

7.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur
mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne des 7.3. tatsächlich auf Silotec übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht
berechtigt.

7.5 Zur Einziehung der gemäß vorstehender Ziffer 7.3 bleibt der Besteller bis zum Widerruf durch Silotec ermächtigt; Silotecs
Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Silotec wird von dem Widerrufsrecht und der
eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt
und nicht in Zahlungsverzug gerät.

7.6 Der Besteller ist verpflichtet, Silotec unverzüglich von der Pfändung in die Vorbehaltsware oder in die daraus im Voraus
abgetretenen Forderungen oder deren sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten einer Intervention durch Silotec, soweit diese nicht
anderweitig ersetzt werden.

7.7 Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung, zum Einbau oder zur Umarbeitung der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

7.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
des § 323 BGB ist Silotec berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn Silotec vom Vertrag zurückgetreten ist. Nach
Rücknahme der Vorbehaltsware ist Silotec zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des
Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

7.9 Silotec verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in
Silotecs Ermessen.

7.10 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware
betreffenden Schadensfall tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Silotec ab; Silotec nimmt
die Abtretung an.

8. Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel, Verhalten bei behaupteten Schutzrechtsverletzungen

8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.

8.2 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §
377 HGB nachgekommen ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen Silotec mit dem Produkt ein Prüfzeugnis einer
Warenausgangskontrolle mitübersendet.

8.3 In Gewährleistungsfällen hat der Besteller nach Wahl von Silotec Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Entstehen bei der Nacherfüllung Schäden an anderen Sachen als der mangelhaften
Ware, kann der Besteller diese Schäden nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 9 ersetzt verlangen.

8.4 Ist Silotec zur Nacherfüllung nicht bereit, schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl oder sind für den Kunden weitere
Nacherfüllungsversuche unzumutbar, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.5 Beim Vorliegen oder der Behauptung eines Rechtsmangels gelten ergänzend die folgenden Besonderheiten:
Behauptet ein Dritter gegenüber dem Besteller die Verletzung von Schutzrechten durch Produkte oder Leistungen von Silotec,
hat der Besteller Silotec darüber unverzüglich informieren, Silotec die Verteidigung gegen die Ansprüche zu überlassen und
dabei bestmöglich zu unterstützen. Die Nacherfüllung erfolgt bei Rechtsmängeln nach Wahl von Silotec durch
a) Einräumung eines ausreichenden Nutzungsrechts für den Besteller,
b) Anpassung des Produkts, wenn die Auswirkungen auf dessen Funktion für den Besteller akzeptabel sind oder
c) Austausch des Produkts durch ein anderes Produkt, welches keine Schutzrechte verletzt, wenn dies für den Besteller
zumutbar ist.
Ist Silotec keine Möglichkeit unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, kann Silotec vom Vertrag zurücktreten.

8.6 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Lieferantenregress bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

9. Haftung, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche

9.1 Für die Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten haftet Silotec nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Silotec haftet gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Silotec, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- oder Leistungstermin vereinbart worden ist,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB und bei
Verletzung einer ausnahmsweise gegebenen Garantie im Sinne von § 443 BGB,
d) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut
und vertrauen darf); in diesem Fall die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.

9.3 Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.4 Soweit die Haftung von Silotec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Silotecs
Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

9.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn
Silotec die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10. Verjährung

10.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch Silotec und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

10.2 In Fällen der Kulanz beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen bei einem von Silotec getätigten Nacherfüllungsversuch
nicht neu. Bei bestehendem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die von Silotec mit der Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung einhergehende Anspruchsanerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf diejenigen Mängel, die
Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers waren oder durch eine mangelhafte Nacherfüllung hervorgerufen
werden; im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für die ursprüngliche Leistung weiter.

10.3 Sonstige Schadensersatzansprüche, die dem Besteller aus Anlass oder im Zusammenhang mit Silotecs Leistung entstehen,
verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an.

10.4 In den Fällen des 9.2 bleibt es bei für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Geheimhaltung, Urheber- und Schutzrechte

11.1 Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm im
Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt geworden sind, sowohl während des Bestehens der Geschäftsbeziehung als auch
nach Erledigung der jeweiligen Lieferungen Dritten gegenüber als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geheim zu halten. Er
verpflichtet sich ferner, keinerlei Daten weiterzugeben, die er aus der Geschäftsverbindung mit Silotec erlangt hat.

11.2 Silotec behält sich an Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen
Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

11.3 Für den Fall, dass Silotec anlässlich eines Auftrags des Bestellers ein schutzfähiges Produkt entwickelt, stehen Silotec die
gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt zu. Dies gilt auch dann, wenn die Entwicklung anhand von Angaben des Bestellers
erfolgt.

12. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Schiedsklausel

12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen,
ist Erfüllungsort der Abnahmeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Silotec.

12.2 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Silotec und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.3 Gerichtsstand ist das am Geschäftssitz von Silotec zuständige Gericht. Silotec kann den Besteller jedoch nach Wahl von Silotec
auch am Geschäftssitz des Bestellers verklagen.

12.4 Wenn der Besteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und Islands hat, gilt abweichend
von § 12.3 Folgendes:
a) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und der Vertragsbeziehung zwischen Silotec
und dem Besteller oder über deren Gültigkeit oder die Gültigkeit dieser AGB ergeben, werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
b) Der Schiedsort ist Stuttgart.
c) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
d) Der Schiedsspruch wird nicht veröffentlicht.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem
am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren
Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken

Stand 9/2023